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1. Allgemeines
1. 1. Es gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, es sei
denn, dass in unserer Auftragsbestätigung etwas anderes festgelegt ist.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme
nicht Vertragsinhalt.
1. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
1. 3. Vertragsänderungen oder Nebenabreden sind nur
wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
2. Vertragsabschluss
2. 1. Unsere
sämtlichen Angebote sind freibleibend.
2. 2. Verträge gelten als abgeschlossen
mit Absendung unserer Auftragsbestätigung und entsprechend dieser.
3. Lieferung
3. 1. Lieferzeitangaben sind für uns unverbindlich.
3. 2. Bei fest vereinbarten
Lieferzeiten beginnt die Frist für die Lieferung an dem Tag, an dem die
Übereinstimmung über die Bestellung zwischen Besteller und Lieferant
schriftlich vorliegt und sämtliche vom Besteller zur Durchführung des Auftrags
ggf. zu liefernde Unterlagen und Gegenstände beim Lieferanten eingetroffen
sind.
3. 3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferanten.
3. 4. Die Frist gilt als
eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Frist zum
Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus
Gründen, die der Besteller zu vertreten hat verzögert, gilt die vereinbarte
Frist mit Meldung der Versandbereitschaft als gewahrt.
3. 5. Verzögern sich
Versand bzw. Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Besteller zu
vertreten hat, hat dieser die dem Lieferanten durch die Verzögerung
entstehenden Kosten zu erstatten. Der Lieferant ist berechtigt, diese Kosten
beginnend 10 Tage nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft in Rechnung
zu stellen.
3. 6. Bei Nichteinhaltung der Frist infolge vom Lieferanten nicht zu
vertretender Gründe oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wird die Frist
entsprechend angemessen verlängert.
3. 7. Bei Nichteinhaltung der Frist durch
den Lieferanten - Lieferverzug - ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erst nach Setzen einer
angemessenen Nachfrist berechtigt.
4. Versand
4. 1. Der Versand erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis
berechnet.
4. 2. Die Gefahr geht mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller
über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder der Lieferant
die Versandkosten ausnahmsweise übernommen hat.
4. 3. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4. 4.
Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
4. 5. Teillieferungen sind zulässig.
5. Mängelansprüche
5. 1. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn sich der
Zustand der Ware nach Gefahrübergang verändert hat und/oder der Besteller die
Ware vor Versand abzunehmen oder zu prüfen hat.
5. 2. Mängelansprüche
gegenüber dem Lieferanten bestehen nicht, sofern ein Vorlieferer des
Lieferanten dem Besteller gegenüber Gewährleistung übernommen hat.
5. 3.
Mängelrügen sind umgehend nach Eingang der Lieferung, spätestens jedoch
innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen schriftlich dem Lieferanten gegenüber
geltend zu machen. Dem Lieferanten ist gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die
Lieferung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
5. 4. Bei berechtigter Mängelrüge
steht dem Lieferanten nach seiner Wahl das Recht nachzubessern oder mangelfrei
zu ersetzen zu. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
5. 5. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendigen erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller diesem die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für
daraus entstehende Folgen befreit.
5. 6. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag
steht dem Besteller nur zu, wenn der Lieferant - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein
unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht auf Minderung
des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt
ansonsten ausgeschlossen.
5. 7. Die Ansprüche des Bestellers - aus welchen
Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten, soweit gesetzlich
zulässig.
6. Preise, Zahlung
6. 1. Preise gelten, sofern nichts anderes
vereinbart ist, ab Werk und ausschließlich Verpackung, zuzüglich jeweils
gültiger Mehrwertsteuer.
6. 2. Sofern die Lieferung später als 4 Monate nach
Vertragsabschluss erfolgen soll, behält sich der Lieferant - sofern keine
anders lautende Vereinbarung getroffen ist - eine angemessene Erhöhung des
Entgeltes für den Fall vor, dass sich die bei Vertragsabschluss gegebenen, für
die Bestimmung des Entgeltes maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere
Materialkosten, Löhne und öffentliche Abgaben, nicht unerheblich verändert
haben sollten.
6. 3. Zahlung hat innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen; bei
Zahlung innerhalb 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt, falls der Rechnungsbetrag
50, - Euro netto übersteigt.
6. 4. Der Besteller kann Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder zu seinen Gunsten rechtskräftig
festgestellten Forderungen geltend machen.
7. Eigentumsvorbehalt
7. 1. Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht
gestattet.
7. 2. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese
Vorausabtretung hiermit an. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns
gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät, ist er zur
Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen sind uns die zur
Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und dem Schuldner die Abtretung
mitzuteilen.
7. 3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns
daraus Verpflichtungen erwachsen. Das Miteigentum an der entstehenden neuen
Sache steht uns im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Waren zu. Erhält der Käufer das Alleineigentum an der neuen
Sache, überträgt er uns schon jetzt Miteigentum daran und verwahrt diese
unentgeltlich für uns mit kaufmännischer Sorgfalt.
7. 4. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleichgültig ob ohne oder nach Be-
bzw. Verarbeitung oder Verbindung, weiterveräußert, so gilt die vorstehend
vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
7. 5.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten diese Forderungen um mehr als
20 %, so verpflichten wir uns auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der
Sicherheiten, die den Wert unserer Forderungen übersteigen.
7. 6. Bei
Zwangsvollsteckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus
abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich unter Beifügung der
für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Sonstiges
8. 1.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Öhringen.
8. 2. Für die Vertrags-
und Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
8. 3. Gerichtsstand ist Öhringen.
Die auf dieser Homepage enthaltenen Auswahlrichtlinien
und Berechnungsgrundlagen basieren auf Berechnungen und zahlreichen
Versuchsreihen sowie auf unserer über 70 -jährigen Erfahrung.
Uns unbekannte Einsatzparameter können diese allgemeingültigen Aussagen
jedoch erheblich einschränken. Daher sind zur endgültigen Auslegung oftmals
praxisnahe Versuche beim Anwender nötig. Aufgrund der Vielzahl der
Anwendungsmöglichkeiten von Gelenkköpfen können wir keine Gewährleistung
für die Richtigkeit unserer Empfehlungen im Einzelfall übernehmen.
Stand: Juni 2004
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